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Verhaltenskodex für Lieferanten

(Version 1.0)


Hako GmbH
Hamburger Straße 209-239
23843 Bad Oldesloe


Inhalt
I. Präambel
II. Soziale Verantwortung
III. Klima und Umweltschutz
IV. Ethisches Verhalten
V. Governance

 


I. Präambel
Hako bekennt sich zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung. Wir
übernehmen Verantwortung für unsere Entscheidungen, für unser Handeln, für unsere Produkte und
Dienstleistungen. Wir erwarten das gleiche Verhalten und Verantwortungsbewusstsein von unseren
Lieferanten. Auch bei unseren eigenen Mitarbeitern1 setzen wir voraus, dass die Grundsätze
ökologischen, sozialen und ethischen Verhaltens beachtet und in die Unternehmenskultur integriert
werden. Wir sind bestrebt, fortlaufend unser unternehmerisches Handeln sowie unsere Produkte und
Dienstleistungen im Sinne der Nachhaltigkeit zu verbessern.
Unserer Verantwortung können wir nur gemeinsam mit unseren Geschäftspartnern gerecht werden.
Von unseren Lieferanten erwarten wir daher, dass sie sich ebenfalls dieser Verantwortung annehmen
und diese Verpflichtung auch in der vorgeschalteten Lieferkette umsetzen. Hierbei müssen wir
akzeptieren, dass nicht alle Lieferanten unmittelbar und/oder vollumfänglich unseren Verhaltenskodex
erfüllen können. Dies gilt insbesondere für solche Lieferanten in der Lieferkette, die in Staaten
beheimatet sind, in denen die Einhaltung einzelner Anforderungen (z.B. Vereinigungsfreiheit) gesetzlich
nicht zulässig ist. Hiervon ungeachtet Wirken wir darauf hin, dass die jeweiligen gesetzlichen
Mindeststandards eingehalten werden. Die Beendigung einer Geschäftsbeziehung als letztmögliche
Maßnahme schließen wir nicht aus.
Dieser Verhaltenskodex für Lieferanten stützt sich auf nationale Gesetze und Vorschriften wie das
deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie internationale Übereinkommen wie
beispielhaft die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die
internationalen Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).
Der Hako Verhaltenskodex für Lieferanten legt nachfolgend die Mindestanforderungen fest, die erfüllt
werden müssen, um unsere Standards einzuhalten.


II. Soziale Verantwortung
Lieferanten müssen die Menschenrechte ihrer Mitarbeiter, lokaler Communities und gefährdeter
Menschen achten und sie mit Würde und Respekt behandeln. Sie sollen angemessene Vorkehrungen
für die Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeiter, Kunden, Besucher, Auftragnehmer und anderer
Personen treffen, die von ihren Tätigkeiten betroffen sein können. Dies beinhaltet folgende Aspekte:
II.1 Ausschluss von Zwangsarbeit
Hako verfolgt eine Null-Toleranz-Politik gegenüber jeglicher Form von moderner Sklaverei, Knecht- oder
Leibeigenschaft und Zwangs- oder Pflichtarbeit sowie jeglicher Form von Menschenhandel in seiner
Lieferkette. Jede Arbeit muss freiwillig sein und ohne Androhung von Strafe erfolgen. Die Mitarbeiter
müssen jederzeit die Arbeit oder das Beschäftigungsverhältnis beenden können. Es darf keine
inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften, wie etwa psychische Härte, sexuelle und persönliche
Belästigung und Erniedrigung stattfinden. Die Beauftragung oder Nutzung von Sicherheitskräften ist zu
unterlassen, wenn bei deren Einsatz Personen unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder verletzt
werden oder die Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt wird.
1Als Mitarbeiter verstehen wir das gesamte Personal, das bei einem Lieferanten angestellt ist oder von diesem eingesetzt wird. Der Begriff
wird von uns geschlechterneutral verwendet.

II.2 Verbot von Kinderarbeit
Hako duldet in seiner Lieferkette keine Kinderarbeit. Alle Lieferanten sind aufgefordert, jegliche Art von
Kinderarbeit gemäß den Definitionen in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation
in ihren betrieblichen Arbeitsabläufen zu unterbinden. In Fällen, in denen junge Arbeitskräfte eingesetzt
werden, dürfen diese keine Tätigkeiten ausüben, die geistig, körperlich, sozial oder moralisch
gefährdend sind oder ihrer Schulbildung beeinträchtigen.
II.3 Arbeitszeit, Löhne und sonstige Leistungen
Die Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Lieferanten sollten die Höchstarbeitszeiten gemäß den geltenden
Gesetzen und den ILO-Standards nicht überschreiten. Überstunden werden auf freiwilliger Basis
geleistet. Die Lieferanten respektieren das Recht ihrer Mitarbeiter auf Erholung und Freizeit zum
Ausgleich zwischen Berufs- und Privatleben.
Die Vergütung muss regelmäßig pünktlich und vollständig gemäß den Gesetzen gezahlt werden.
Lohnabzüge als Strafmaßnahmen sind nicht zulässig. Die Vergütung und die sonstigen Leistungen
sollten fair, marktgerecht und für alle Beschäftigten gleich sein und den Mitarbeitern und ihren Familien
einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen.
II.4 Vereinigungsfreiheit
Im Einklang mit den lokalen Gesetzen müssen die Lieferanten das Recht der Mitarbeiter achten, sich
frei zu vereinigen, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, eine Arbeitnehmervertretung zu
ernennen, einen Betriebsrat zu bilden und aktiv bei Tarifverhandlungen mitzuwirken. Mitarbeiter dürfen
nicht aufgrund der Gründung, dem Beitritt oder der Mitgliedschaft in einer solchen Organisation
diskriminiert werden.
II.5 Diskriminierungsverbot
Die Gleichbehandlung aller Mitarbeiter muss ein wesentlicher Grundsatz der Unternehmenspolitik der
Lieferanten sein. Jegliche Art von Diskriminierung ist verboten, soweit sie nicht in den Erfordernissen
der Beschäftigung begründet ist. Dies gilt zum Beispiel für Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht,
Alter, ethischer Herkunft, Hautfarbe, Behinderung, Herkunft und Weltanschauung, Religion,
Schwangerschaft oder sexueller Herkunft oder auf anderen nach geltendem Recht gesetzwidrigen
Kriterien.
II.6 Gesundheitsschutz sowie Sicherheit am Arbeitsplatz
Die Lieferanten sind für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld verantwortlich. Durch die
Implementierung angemessener Arbeitssicherheitssysteme werden notwendige Vorsorgemaßnahmen
gegen Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können,
getroffen. Körperlich anstrengende Tätigkeiten und Bedingungen am Arbeitsplatz sowie Risiken, die
sich aus der Nutzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Infrastruktur ergeben, müssen so gesteuert
werden, dass die Mitarbeiter vor Gefahren geschützt sind.
Sicherheitsinformationen über identifizierte Risiken am Arbeitsplatz oder Gefahrstoffe – einschließlich
Komponenten in Zwischenprodukten – müssen Mitarbeitern zur Aufklärung, zur Schulung und zum
Schutz vor Gefahren zur Verfügung gestellt werden.
Zu den Mindestvoraussetzungen für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld gehören die
Bereitstellung von Trinkwasser, ausreichender Beleuchtung, angemessener Raumtemperatur, guter
Belüftung und Sanitäranlagen.
II.7 Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen
Die Lieferanten dürfen nicht unter Verstoß gegen legitime Rechte Land, Wälder oder Gewässer
entziehen, deren Nutzung die Lebensgrundlage von Personen sichert. Schädliche Boden-
veränderungen, Gewässer- und Luftverunreinigungen, Lärmemissionen sowie ein übermäßiger
Wasserverbrauch sind zu unterlassen, wenn dies die Gesundheit von Personen schädigt, die
natürlichen Grundlagen zur Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt oder den Zugang von
Personen zu sauberem Trinkwasser oder zu einwandfreien Sanitäranlagen verhindert.
II.8 Beschwerdemechanismen
Hako hat ein Beschwerdeverfahren implementiert. Die Lieferanten sollen ihre Mitarbeiter über die
Existenz dieses Beschwerdeverfahrens in angemessener Weise informieren und ihnen den Zugang zu
dem Verfahren uneingeschränkt ermöglichen. Soweit kein Hinweis erfolgt, ist der Lieferant selbst auf
Betriebsebene für die Einrichtung eines wirksamen Beschwerdemechanismus für Einzelpersonen und
Gemeinschaften, die von negativen Auswirkungen betroffen sein können, verantwortlich.
II.9 Umgang mit Konfliktmaterialien
Für die Konfliktmaterialien Zinn, Wolfram, Tantal und Gold sowie für weitere Rohstoffe wie Kobalt
etabliert der Lieferant Prozesse in Übereinstimmung mit den Leitsätzen der Organisation for Economic
Cooperation and Development (OECD) für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung
verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Schmelzen und
Raffinerien ohne angemessene, auditierte Sorgfaltsprozesse sollen gemieden werden.

III. Klima und Umweltschutz
Lieferanten sollen ökologisch verantwortungsbewusst und ressourcenschonend handeln. Dies
beinhaltet die folgenden Aspekte:
III.1 Schonender Einsatz von Ressourcen
Die Lieferanten bewahren und schützen natürliche Ressourcen, z.B. Energiequellen, Wasser, Wald,
Boden und Rohstoffe. Sie verhindern die Ausbeutung, Zerstörung oder Vernachlässigung von
natürlichen Ressourcen. Ebenso unternehmen die Lieferanten die wirtschaftlich vertretbaren
Anstrengungen, um die Erzeugung von Abgasen, Abwasser, Abfall, Lärm und Lichtverschmutzung zu
minimieren.
Die Lieferanten sorgen nach besten Kräften dafür, dass ihre Geschäftstätigkeit sich nicht derart auf
natürliche Ressourcen auswirkt, dass die Produktion von Nahrungsmitteln erheblich beeinträchtigt wird,
Menschen keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser haben oder die Gesundheit von Menschen
geschädigt wird.
III.2 Energieverbrauch und Erneuerbare Energien
Die Lieferanten unternehmen angemessene Anstrengungen, um ihren Bedarf an zugekaufter Energie
möglichst aus erneuerbaren Energiequellen zu decken. Sie bemühen sich nach besten Kräften, den
Gesamteinsatz von erneuerbaren Energien von Jahr zu Jahr zu steigern.
Die Lieferanten unternehmen angemessene Bemühungen, um mit Hilfe geeigneter Management-
systeme die Energieeffizienz in ihren betrieblichen Abläufen zu verbessern und den Energieverbrauch
zu senken.
III.3 Wassereinsatz
Die Lieferanten unternehmen angemessene Anstrengungen, um den Wasserverbrauch in ihren eigenen
betrieblichen Abläufen und in ihrer Wertschöpfungskette zu reduzieren.
Die Lieferanten unternehmen angemessene Bemühungen, um den Einsatz, die Qualität und den
Abfluss von Wasser an ihren Standorten zu überwachen. Sie setzen sich nach besten Kräften dafür ein,
die Wiederverwendung von Wasser, die Wasseraufbereitung, die Reduzierung des Wasserverbrauchs
und die Abwasserbehandlung stetig zu verbessern.
III.4 Abfall, Abwasser, lokale Abgasemissionen, Lärm und Lichtverschmutzung
Die Verunreinigung von Boden, Luft und Wasser sowie Lärm und Lichtverschmutzung sollen vermieden
werden. Die Lieferanten haben nach besten Kräften dafür Sorge zu tragen, dass die Handhabung, die
Lagerung, der Transport, die Wiederverwendung, das Recycling und die Entsorgung aller Arten von
Abfällen und Abwässern sicher und vorschriftenkonform erfolgen.
Besonderes Augenmerk widmen die Lieferanten der Handhabung von Stoffen, die Quecksilber
enthalten oder bei denen es sich um persistente organische Schadstoffe (POPs) handelt, sowie der
Handhabung von Abfällen, Abgasen und Abwässern, die Quecksilber oder POPs enthalten könnten.
Die Lieferanten behandeln diese Stoffe gemäß den Bestimmungen des Minamata Übereinkommens
über Quecksilber und des Stockholmer Übereinkommens über POPs.
Die Lieferanten stellen sicher, dass das Management von Abfällen aus ihren betrieblichen Abläufen den
behördlichen Vorschriften und den Anforderungen des Basler Übereinkommens entspricht,
insbesondere beim grenzüberschreitenden Transport oder Handel damit.


IV. Ethisches Verhalten
Um soziale Verantwortung wahrzunehmen, wird von allen Lieferanten erwartet, dass sie ethisch und
integer handeln sowie alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften einhalten. Die ethischen
Anforderungen umfassen die folgenden Aspekte:
IV.1 Fairer Wettbewerb
Die Lieferanten verhalten sich im Wettbewerb fair und halten alle geltenden Kartellgesetze ein.
IV.2 Internationale Handelskontrollen
Die Lieferanten müssen die für ihr Geschäft geltenden Ausfuhrkontrollbestimmungen einhalten und den
Zoll- und anderen Behörden bei Bedarf korrekte und wahrheitsgemäße Informationen darüber
zukommen lassen.
IV.3 Integrität, Vorteilnahme
Bei allen Geschäftsaktivitäten sind von den Lieferanten höchste Integritätsstandards zugrunde zu legen.
Lieferanten müssen Korruption, Erpressung, Untreue, Unterschlagung und Geldwäsche in jeglicher
Form verbieten und dürfen sie weder praktizieren noch dulden. Lieferanten dürfen im Geschäftsverkehr
mit Geschäftspartnern oder Amtsträgern keine Bestechungsgelder oder sonstigen ungesetzlichen
Zahlungen anbieten oder annehmen. Lieferanten dürfen Mitarbeitern von Hako keine Geschenke oder
sonstige Zuwendungen zum persönlichen Vorteil anbieten, die als Bestechung angesehen werden
könnten.
IV.4 Datenschutz
Die Lieferanten verpflichten sich, bezüglich des Schutzes privater Informationen den angemessenen
Erwartungen seines Auftraggebers, der Zulieferer, Kunden, Verbraucher und Arbeitnehmer gerecht zu
werden. Die Lieferanten haben bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und
Weitergabe von persönlichen Informationen die Gesetze zum Datenschutz und zur Informations-
sicherheit sowie die behördlichen Vorschriften zu beachten.
IV.5 Geistiges Eigentum
Rechte an geistigem Eigentum sind zu respektieren. Technologie- und Know-how-Transfer haben so
zu erfolgen, dass die geistigen Eigentumsrechte und Kundeninformationen geschützt sind.


V. Governance
Lieferanten sollen eine Governance-Struktur einführen, welche die Einhaltung der anwendbaren
Gesetze und Vorschriften in ihren Unternehmen unterstützen und eine kontinuierliche Verbesserung in
Bezug auf die Erwartungen fördern, die in diesem Verhaltenskodex dargelegt sind. Dies sind im
Einzelnen:
V.1 Rechtliche und sonstige Anforderungen
Die Lieferanten müssen alle anwendbaren internationalen, nationalen und lokalen Gesetze und
Bestimmungen, vertraglichen Vereinbarungen und international anerkannten Standards und
Übereinkommen kennen und einhalten.
V.2 Weitergabe des Hako Verhaltenskodex für Lieferanten in der Lieferkette
Die Lieferanten sollen die in diesem Verhaltenskodex dargelegten Grundsätze möglichst auch in ihrer
vorgeschalteten Lieferkette umsetzen
V.3 Verpflichtung und Verantwortung
Die Lieferanten müssen die in diesem Verhaltenskodex dargelegten Grundsätze befolgen. Die
Lieferanten sollen alle anwendbaren Aspekte des Verhaltenskodex für ihre Lieferanten in ihre
Managementsysteme integrieren.
V.4 Recht auf Evaluierung und Kontrolle
Die Lieferanten gewähren Hako das Recht zur Evaluierung und Kontrolle ihrer Leistung nach einer
angemessenen Vorankündigung, um die Einhaltung der in diesem Verhaltenskodex dargelegten
Grundsätze seitens des Lieferanten festzustellen. Die Evaluierungen und Kontrollen werden direkt von
Hako oder von einem qualifizierten externen Dienstleister durchgeführt, z.B. in Form einer Beurteilung
oder Prüfung.

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