Einkaufsbedingungen
(Stand: September 2022)
1.1 Wir bestellen auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen. In
Angeboten, Bestätigungen oder sonstigen Erklärungen des Lieferanten
festgelegte Verkaufs- oder Lieferbedingungen werden nicht Vertragsinhalt,
auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Aus der vorbehaltlosen
Entgegennahme der Lieferung/Leistung kann nicht abgeleitet
werden, wir hätten Ihre Lieferbedingungen angenommen.
1.2 Annahme der Bestellung und Ausführung des Auftrages gelten als
Anerkennung unserer Bedingungen. Falls der Lieferant einzelne der
nachfolgenden Bedingungen nicht anerkennen will, muß er ausdrücklich
schriftlich widersprechen
Hako GmbH
(Stand: Januar 2009)
1. Allgemeines
1.1 Wir bestellen auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen. In
Angeboten, Bestätigungen oder sonstigen Erklärungen des Lieferanten
festgelegte Verkaufs- oder Lieferbedingungen werden nicht Vertragsinhalt,
auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Aus der vorbehaltlosen
Entgegennahme der Lieferung/Leistung kann nicht abgeleitet
werden, wir hätten Ihre Lieferbedingungen angenommen.
1.2 Annahme der Bestellung und Ausführung des Auftrages gelten als
Anerkennung unserer Bedingungen. Falls der Lieferant einzelne der
nachfolgenden Bedingungen nicht anerkennen will, muß er ausdrücklich
schriftlich widersprechen.
2. Vertragsabschluß
2.1 Aufträge und Bestellungen unsererseits sind nur dann wirksam,
wenn sie von uns schriftlich erteilt oder nach telefonischem Anruf unter
Angabe der Bestellnummer von uns bestätigt werden.
2.2 Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht unverzüglich - spätestens
innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang - schriftlich an, sind wir
berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen.
2.3 Der Lieferant ist verpflichtet, im gesamten Schriftverkehr, auf den
Rechnungen und in den Versandpapieren unsere Bestellnummer anzugeben.
2.4 Änderungen des Liefergegenstandes können wir auch noch nach
Vertragsabschluß verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar
ist. Es sind die Auswirkungen der Vertragsänderung für beide Seiten, insbesondere
hinsichtlich etwaiger Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine,
angemessen zu berücksichtigen.
2.5 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, den Vertragsschluß vertraulich
zu behandeln und alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen
Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten
sind entsprechend zu verpflichten. In Werbematerialien darf nur
mit unserer Zustimmung auf die gemeinsame Geschäftsbeziehung hingewiesen
werden. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung
gegen die soeben beschriebene Geheimhaltungspflicht können wir eine
von uns nach billigem Ermessen festgesetzte angemessene Vertragsstrafe
verlangen, die im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen
ist.
2.6 Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Mengenkontrakt: Durch Mengenangabe vereinbarter Lieferumfang,
der durch Einzelbestellungen abgerufen/erfüllt wird (Bestellnr. 46...).
b) Wertkontrakt: Durch Bestellwert vereinbarter Lieferumfang, der
durch Einzelbestellungen abgerufen wird (Bestellnr. 46...).
c) Lieferplan: Mengen- oder Wertkontrakt, der über Lieferplanmitteilungen
abgerufen/erfüllt wird (Bestellnr. 55...).
d) Bestellung: Einzelbestellung außerhalb der Fälle a), b) oder c).
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungen
3.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich in Euro und exklusive Mehrwertsteuer
und sind Festpreise, die Nachforderungen aller Art aus -
schließen. Kosten für Verpackung, Fracht und Transport sind in den Preisen
enthalten, soweit nicht eine gesonderte Vergütung ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde.
3.2 Die Lieferung erfolgt aufgrund vorher vereinbarter Preise. Sind diese
bei Auftragserteilung unbekannt oder nicht endgültig festgelegt, so sind
sie in der Auftragsbestätigung anzugeben. Eine endgültige Zustimmung
bleibt uns vorbehalten.
3.3 Rechnungen sind einfach einzusenden. Alle Angaben der Bestellung
müssen in der Rechnung und im Lieferschein enthalten sein; für alle
wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Verzögerungen
sind wir nicht verantwortlich.
3.4 Zahlung leisten wir entweder am 15. des der Lieferung folgenden
Monats unter Abzug von 3 % Skonto, am Ende des der Lieferung folgenden
Monats mit 2 % Skonto oder drei Monate nach Ende des Liefermonats
netto. Hier von abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen der
schriftlichen Vereinbarung.
Unsere Verpflichtung beschränkt sich auf Zahlung des vereinbarten
Betrages. Nachforderungen wegen Veränderung der Kostenfaktoren zwischen
dem Tag der Bestellung und dem Tag der Auslieferung sind ausgeschlossen.
3.5 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind,
bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen
mit der Rechnung an uns zu übersenden. Die Zahlungsfrist für
Rechnungen beginnt mit dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung.
3.6 Die Zahlung gilt nicht als Anerkennung mangelfreier Lieferung. Bis
zur Beseitigung von Mängeln der Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung
ganz oder teilweise zurückzuhalten.
3.7 Bei Vorauszahlungen hat der Lieferant auf Verlangen eine angemessene
Sicherheit (z.B. Bankbürgschaft) sowie eine angemessene Verzinsung
zu leisten.
4. Lieferung, Liefertermine
4.1 Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend
für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang
der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang unserer Bestellung
bzw. mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Abnahme.
4.2 Vorzeitige Lieferung und Teillieferung bedürfen unserer Zustimmung.
Wird ohne unsere Zustimmung vorzeitig geliefert, behalten wir uns
vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt
keine Rücksendung, lagert die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und
Gefahr des Lieferanten bei uns. Wir behalten uns vor, die Zahlung erst
am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.
4.3 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unbedingt enthalten
muß: Nummer und Datum unserer Bestellung, genaue Bezeichnung
des Liefergegenstandes einschließlich Zeichnungsnummer und
unser Diktatzeichen. Teil- oder Restlieferungen sind besonders zu kennzeichnen.
4.4 Die Folgen unrichtiger, unvollständiger oder verspätet eingehender
Versandpapiere gehen zu Lasten des Lieferanten.
4.5 Der Versand erfolgt auf Ihre Gefahr.
4.6 Ihre Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Zurückgesandte Verpackung ist zum
vollberechneten Wert gutzuschreiben. Postpaket-Verpackung ist im Preis
inbegriffen.
5. Lieferverzug
5.1 Erkennt der Lieferant, daß ein vereinbarter Termin nicht eingehalten
werden kann, so ist er verpflichtet, uns dies unverzüglich unter Angabe
Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich
mitzuteilen.
5.2 Soweit der Lieferant die fällige Leistung nicht erbringt, können wir
vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz, Schadenersatz statt
der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die
Ansprüche können nicht verlangt werden, wenn der Lieferant die Nicht -
erbringung der Leistung nicht zu vertreten hat. Schadensersatz statt der
Leistung können wir nur verlangen, wenn wir vorher erfolglos eine angemessene
Frist zur Leistung gesetzt haben. Eine Fristsetzung ist entbehrlich,
wenn der Lieferant die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert
oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die sofortige Geltendmachung dieser Ansprüche
rechtfertigen.
5.3 Höhere Gewalt und rechtmäßige Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner
für die Dauer der Störung und im Umfang Ihrer Wirkung von
den Leistungspflichten. Ist die Lieferung wegen der durch die höhere Ge -
walt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung für uns unter Be -
rück sichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr von Interesse,
sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung An -
sprüche wegen Schadenersatzes, Schadenersatzes statt der Leistung,
Aufwendungsersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen berechtigt.
Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der Lieferant den Nachweis erbringen
kann, daß er den Umstand der Verzögerung, welche bei uns zum Wegfall
des wirtschaftlichen Interesses führt, nicht zu vertreten hat.
6. Mängelansprüche, Verjährung
6.1 Der Lieferant gewährleistet, daß sämtliche Lieferungen/Leistungen
dem neuesten Stand der Technik und den einschlägigen rechtlichen
Bestimmungen, insbesondere den Vorschriften der Berufsgenossenschaft,
der Gewerbeaufsicht, des VDE und der EG-Richtlinie 89/655
EWG entsprechen und die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Das
Vorliegen dieser Beschaffenheitsvoraussetzungen wird durch den Lieferanten
zudem aus1drücklich garantiert.
6.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den Liefergegenständen alle technischen
Anleitungen beizufügen, die zum sicheren und unfallfreien Bedienen
und Warten der Liefergegenstände erforderlich sind. Der Lieferant
versichert und steht dafür ein, daß alle mitgelieferten technischen Anleitungen
vollständig und sachlich richtig sind und nicht nur der Baureihe,
sondern auch dem aktuellen technischen Stand der Liefergegenstände
entsprechen. Weiter versichert der Lieferant, daß die mitgelieferten technischen
Anleitungen im Hinblick auf ihre didaktische Qualität und ihre
Verständlichkeit mit den Vorschriften und Empfehlungen der EG-Maschinenrichtlinie
übereinstimmen.
6.3 Entsprechen die Liefergegenstände nicht diesen Anforderungen,
stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Wir sind
nach unserer Wahl berechtigt, Nachbesserungen oder Nachlieferung
vom Lieferanten auf dessen Kosten zu verlangen. Kommt der Lieferant
mit der Nacherfüllung in Verzug, können wir den Mangel selbst oder
durch Dritte auf Kosten des Lieferanten beheben. Hiervon unberührt bleiben
unsere weiteren Ansprüche wegen Mängeln.
Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber dem Lieferanten vor
einer Selbstvornahme durch uns oder einen durch uns bestimmten Dritten
bedarf es nicht, wenn der Lieferant die Nacherfüllung ernsthaft und
endgültig verweigert, eine gesetzte Frist zur Nacherfüllung verstrichen ist
oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die sofortige Selbstvornahme rechtfertigen. Dies ist insbesondere
bei außerordentlicher Dringlichkeit anzunehmen. Der Lieferant
wird im letzteren Fall über die beabsichtigte Nachbesserung unverzüglich
informiert. Über den Ablauf der Nachbesserung wird von uns ein
Protokoll erstellt. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche zum Zwecke der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu
tragen, zum Beispiel Kosten des Ersatzstückes, Kosten für Aus- und Einbau,
Arbeitszeit einschließlich Fahrtkosten.
Im übrigen können wir nach Fehlschlagen der Nacherfüllung Rücktritt
bzw. Minderung des Kaufpreises und/oder Ansprüche auf Schadenersatz,
Schadenersatz statt der Leistung, Aufwendungsersatz und Erstattung
vergeblicher Aufwendungen geltend machen. Die Nacherfüllung gilt
als fehlgeschlagen, wenn die Frist zur Nacherfüllung verstrichen ist, der
Lieferant die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder ein
Nacherfüllungsversuch des Lieferanten fehlgeschlagen ist.
6.4 Rücksendungen beanstandeter Liefergegenstände erfolgen auf
Rechnung und Gefahr des Lieferanten.
6.5 Mängelansprüche inklusive eventueller Schadensersatzansprüche,
Schadensersatzansprüche statt der Leistung, Aufwendungsersatzansprüche
und Ansprüche auf Erstattung vergeblicher Aufwendungen
gegen den Lieferanten verjähren in 24 Monaten. Die Verjährungsfrist
beginnt im Rahmen eines Kaufs mit der Übergabe des Liefergegenstandes
an uns oder den von uns benannten Dritten zu laufen, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Handelt es sich um eine
Werkleistung, ist maßgeblicher Zeitpunkt des Fristbeginns derjenige der
Abnahme.
Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten nach Fristbeginn ein Sachmangel, so
wird vermutet, daß dieser Sachmangel bereits bei Fristbeginn vorhanden
war.
6.6 Für die Dauer der Mängeluntersuchung und Nacherfüllung ist die
Verjährungsfrist des Mängelanspruches gehemmt. Nach der jeweiligen
Beendigung der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist von 2 Jahren
für die neu gelieferten oder nachgebesserten Teile jeweils erneut zu laufen,
soweit der Lieferant mit der Nacherfüllung ausdrücklich oder konkludent
sei-ne Nacherfüllungspflicht anerkannt hat.
6.7 Begrenzungen des Haftungsumfanges zu Gunsten des Lieferanten
werden nicht Vertragsgegenstand. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen,
Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung,
wegen Verletzung des Lebens, des Leibs oder Gesundheit und/oder
wegen des Verstoßes gegen das Produkthaftungsgesetz verjähren nach
den gesetzlichen Vorschriften.
7. Qualität und Dokumentation
7.1 Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
Der Lieferant hat eine Erstmusterprüfung durchzuführen. Unabhängig davon
hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen.
Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer
Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
7.2 Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -
methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart,
ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner
Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm
zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.
Darüber werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen
Sicherheitsvorschriften informieren.
7.3 Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung
besonders gekennzeichneten Zeichnungsteilen hat der Lieferant
darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann,
in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der
dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche
Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen
sind zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf
vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten.
7.4 Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen
o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen
Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von uns
verlangen, erklärt sich der Lieferant auf unsere Bitte bereit, ihnen in seinem
Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare
Unterstützung zu geben.
8. Produkthaftung, Haftpflichtversicherungsschutz
8.1 Soweit der gelieferte Gegenstand zu einem Fehler eines von uns
hergestellten oder gelieferten Produktes führt, ist der Lieferant verpflichtet,
uns von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter unverzüglich
freizustellen. Im Rahmen dieser Haftung ist der Lieferant auch verpflichtet,
etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 679 BGB sowie gemäß §§
830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit
einer von uns durchgeführten Rückruf aktion oder anderen Maßnahmen
zur Gefahrvermeidung ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden
Maßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und
zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die Liefergegenstände so zu kennzeichnen,
daß sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Der Lieferant
hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der
Technik entsprechendes Qualitätsmanagement zu praktizieren. Soweit
wir dies für erforderlich halten, wird der Lieferant mit uns eine entsprechende
Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
8.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung
mit einer Deckungssumme in angemessener Höhe zu unterhalten und
uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen. Stehen
uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese
unberührt. Die vom Lieferanten abzuschließende Produkthaftpflicht-Versicherung
muß Aufwendungen Dritter für Beseitigung, Ausbau, Abnahme
und/oder Freilegung mangelhafter Erzeugnisse und für Einbau, Anbringen
und/oder Verlegen mangelfreier Erzeugnisse sowie die Kosten des
Rückrufs umfassen. Abgedeckt sein müssen auch die Kosten für geeignete
Ersatzmaßnahmen, die anstelle des Aus- und Einbaus vorgenommen
werden, und zwar bis zur Höhe des Betrages, der bei der Durchführung
des Aus- und Einbaus erforderlich gewesen wäre.
9. Unterlagen und Fertigungsmittel
9.1 Modelle, Muster, Zeichnungen, Normblätter und dergleichen, die
dem Lieferanten von uns zur Ausübung der Bestellung zur Verfügung
gestellt werden, bleiben unser Eigentum. Die Verarbeitung, Umbildung
oder Verbindung mit anderem, uns nicht gehörenden Gegenständen
erfolgt für uns. Eine mit von uns beigestellten Materialien hergestellte
neue Sache verwahrt der Lieferant für uns. Bei Verarbeitung, Umbildung
oder Verbindung mit nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen
steht uns Miteigentum an der neugebildeten Sache in Höhe des Wertverhältnisses
zwischen dem von uns beigestellten, verarbeiteten, umgebildeten
oder verbundenen Material zum Wert der neuen Sache zu. Der Lieferant
ist zur rechtsgeschäftlichen Verfügung über das von uns beigestellte
Material nicht befugt.
9.2 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Modelle, Muster, Zeichnungen
und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten
und nur zur Erledigung unserer Aufträge zu verwenden. Eine Vervielfältigung
unserer Unterlagen ist nicht gestattet. Ebensowenig dürften die
von uns gestellten Fertigungsmittel ohne unsere schriftliche Einwilligung
an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst weitergegeben werden. Das
gleiche gilt für die mit Hilfe solcher Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände.
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die soeben beschriebene
Geheimhaltungspflicht können wir eine von uns nach billigem
Ermessen festgesetzte angemessene Vertragsstrafe verlangen, die im
Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist.
9.3 Nach Abwicklung unserer Bestellung sind die Fertigungsmittel, die
von uns gestellt oder für unsere Rechnung gefertigt sind, nach schriftlicher
Aufforderung durch uns zurückzugeben. Der Lieferant haftet für die
einwandfreie Lagerung von Modellen und Werkzeugen.
10. Schutzrechte
10.1 Der Lieferant haftet verschuldensabhängig dafür, daß sämtliche Lieferungen
frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die
Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen und
sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
10.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns und unsere Kunden im Verschuldensfalle
unverzüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus etwaigen
Schutzrechtsverletzungen freizustellen. Wir sind nicht verpflichtet, zu
Gunsten des Lieferanten dessen Rechte gegenüber dem Dritten vorzubehalten.
Die Verpflichtung aus den Ziffern 10.1 und 10.2 gilt nicht, wenn der Liefergegenstand
auf Modelle, Muster, Zeichnungen, Normblätter und dergleichen
beruht, die von uns zur Verfügung gestellt wurden.
11. Ersatzteilversorgung
Der Lieferant sichert eine ausreichende Ersatzteilversorgung von mindestens
10 Jahren nach letzter Serienlieferung an uns zu marktgerechten
Preisen für Erstausrüster zu.
12. Haftungsbegrenzung
12.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Lieferanten uns,
unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen
gegenüber (im folgenden "Schadensersatzansprüche"), gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen des Schuldverhältnisses
und/oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht soweit uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/
oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt
und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
Falls für die Verletzung von Vertragspflichten gehaftet wird, ist der
Umfang der Haftung begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren
Schadens, wenn unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/ oder
Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen
Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei
jeder Fahrlässigkeit gilt.
12.2 Die Haftungsbegrenzungen aus dem Absatz 12.1 gelten nicht,
soweit wir zwingend haften, z.B. nach Produkthaftungsgesetz und/oder
bei Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit.
12.3 Für sämtliche Schadensersatzansprüche uns und unseren Angestellten
gegenüber gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
13. Schlußbestimmungen
Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder
werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht
beeinträchtigt.
13.2 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung
nicht berechtigt, den Auftrag an Dritte weiterzugeben.
13.3 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungs-
ort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift
bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider
Teile Bad Oldesloe.
13.4 Gerichtsstand ist Bad Oldesloe (Amtsgericht)
bzw. Lübeck (Landgericht).
13.5 Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
Einkaufsbedingungen für Werkzeuge, Modelle und Vorrichtungen (WMV)
1. Für Aufträge über Werkzeuge, Modelle und Vorrichtungen (WMV) gelten
die folgenden Bestimmungen. Soweit diese Sonderregelungen enthalten,
haben sie Vorrang vor den vorstehenden Einkaufsbedingungen,
die im übrigen ergänzend gelten.
2./2.1 Mit der erstmaligen Nutzung der WMV im Rahmen des Liefervertrages
geht das Eigentum an den WMV auf Hako über. Von diesem Zeitpunkt
an verwahrt der Lieferant die WMV für Hako und hat sie als Hako
gehörig zu kennzeichnen.
2.2 Auch bei Zahlung anteiliger WMV-Kosten erwerben wir das volle Verfügungsrecht
über Werkzeuge, Modelle und Vorrichtungen. Der Lieferant
ist verpflichtet, Hako unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die
die Rechte von Hako beeinträchtigen könnten, insbesondere Vollstrekkungsmaßnahmen
Dritter oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Lieferanten. Der Lieferant ist in
diesen Fällen verpflichtet, sämtliche WMV, die dem Verfügungsrecht von
Hako unterliegen, unverzüglich an Hako herauszugeben.
2.3 Restkosten können nur dann geltend gemacht werden, wenn uns in
der Auftragsbestätigung die Gesamtkosten aufgegeben wurden. Von
dem vollen Verfügungsrecht für die Werkzeuge, Modelle und Vorrichtungen
können wir auch dann Gebrauch machen, wenn während der
Abwicklung der ersten oder der folgenden Aufträge
- unangemessene und nicht auf dem Angebotspreis basierend Preise
gefordert werden,
- die beanspruchte Lieferzeit nicht marktgerecht ist,
- zeichnungsgerechte Qualität und Ausführung vom Vertragspartner
nicht erreicht wird,
- der Lieferant von Hako nach vollständiger Abwicklung des letzten Liefervertrages
keine Anschlußbestellungen der WMV hat unverzüglich nach zu erfolgen.
Die Werkzeuge von WMV bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.
Die unter Punkt 2 aufgeführten Bedingungen gelten auch bei teilweiser
oder voller Werkzeugkosten-Amortisation.
3./3.1 Als Auftragsbestätigung erwarten wir nur unsere beigefügte Kopie
zurück.
3.2 Die WMV-Spezifikationen sind mit Einzelpreisen in der Auftragsbestätigung
anzugeben. Außerdem bei anteiligen Werkzeugkosten die
Gesamtkosten.
4./4.1 Mit den WMV wird eine zeichnungsgerechte Herstellung des Teiles
in Höhe der garantierten Mengenausbringung gewährleistet.
4.2 Die Kosten für WMV-Änderungen und -Ergänzungen, bedingt durch
technische Änderungen des herzustellenden Teiles, sind uns umgehend
schriftlich aufzugeben. Die Freigabe der Kosten erfolgt ausschließlich mit
unserem Ergänzungs-Auftrag, anderenfalls erfolgt keine Vergütung.
4.3 Reparatur- und Instandhaltungskosten bis zur Höhe der garantierten
Men genausbringung gehen zu Lasten des Lieferanten. Nach Überschreiten
der zugesagten Mengenausbringung ist zwischen dem Lieferanten
und Hako die Höhe der Kostenbeteiligung von Hako zu vereinbaren.
4.4 WMV-Änderungen oder -Reparaturen sind so durchzuführen, daß
eine termingerechte Belieferung gewährleistet bleibt. Ggfs. muß eine Terminabstimmung
mit uns erfolgen.
5. Der Lieferant gewährleistet eine sachgemäße Lagerung der WMV und
eine ausreichende Versicherung gegen die üblichen Gefahren zu seinen
Lasten.
6. Für WMV-Kosten ist eine separate Rechnung in 2-facher Ausfertigung
einzureichen. Nach Fertigstellung der Werkzeuge und Gutbefund der
Ausfallmuster wird die Rechnung binnen 14 Tagen zur Zahlung rein netto
fällig. Fertigungsfreigabe wird Ihnen durch unsere Ausfallmusterfreigabe
schriftlich erteilt.
Stand: Januar 2009