Einkaufsbedingungen
Hako GmbH
(Stand: September 2022)
1. Allgemeines
1.1 Wir bestellen auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen. In Angeboten, Bestätigungen oder sonstigen Erklärungen des Lieferanten festgelegte Verkaufs- oder Lieferbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Aus der vorbehaltlosen Entgegennahme der Lieferung/Leistung kann nicht abgeleitet werden, wir hätten die Lieferbedingungen des Lieferanten angenommen.
1.2 Annahme der Bestellung und Ausführung des Auftrags gelten als Anerkennung unserer Bedingungen. Falls der Lieferant einzelne der nachfolgenden Bedingungen nicht anerkennen will, muss er ausdrücklich schriftlich widersprechen.
2. Vertragsabschluss
2.1 Aufträge und Bestellungen unsererseits sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder nach telefonischem Anruf unter Angabe der Bestellnummer von uns bestätigt werden.
2.2 Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht unverzüglich – spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang – schriftlich an, sind wir berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen.
2.3 Der Lieferant ist verpflichtet, im gesamten Schriftverkehr, auf den Rechnungen und in den Versandpapieren unsere Bestellnummer anzugeben.
2.4 Änderungen des Liefergegenstands können wir auch noch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Es sind die Auswirkungen der Vertragsänderung für beide Seiten, insbesondere hinsichtlich etwaiger Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
2.5 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, den Vertragsschluss vertraulich zu behandeln und alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. In Werbematerialien darf nur mit unserer Zustimmung auf die gemeinsame Geschäftsbeziehung hingewiesen werden. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die soeben beschriebene Geheimhaltungspflicht können wir eine von uns nach billigem Ermessen festgesetzte angemessene Vertragsstrafe verlangen, die im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist.
2.6 Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Mengenkontrakt: Durch Mengenangabe vereinbarter Lieferumfang, der durch Einzelbestellungen abgerufen/erfüllt wird (Bestellnr. 46...).
b) Wertkontrakt: Durch Bestellwert vereinbarter Lieferumfang, der durch Einzelbestellungen abgerufen wird (Bestellnr. 46...).
c) Lieferplan: Mengen- oder Wertkontrakt, der über Lieferplanmitteilungen abgerufen/erfüllt wird (Bestellnr. 55...).
d) Bestellung: Einzelbestellung außerhalb der Fälle a), b) oder c).
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungen
3.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich in Euro und exklusive Mehrwertsteuer und sind Festpreise, die Nachforderungen aller Art ausschließen. Kosten für Verpackung, Fracht und Transport sind in den Preisen enthalten, soweit nicht eine gesonderte Vergütung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3.2 Die Lieferung erfolgt aufgrund vorher vereinbarter Preise. Sind diese bei Auftragserteilung unbekannt oder nicht endgültig festgelegt, so sind sie in der Auftragsbestätigung anzugeben. Eine endgültige Zustimmung bleibt uns vorbehalten.
3.3 Rechnungen sind einfach einzusenden. Alle Angaben der Bestellung müssen in der Rechnung und im Lieferschein enthalten sein; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Verzögerungen sind wir nicht verantwortlich.
3.4 Zahlung leisten wir entweder am 15. des der Lieferung folgenden Monats unter Abzug von 3 % Skonto, am Ende des der Lieferung folgenden Monats mit 2 % Skonto oder drei Monate nach Ende des Liefermonats netto. Hiervon abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Unsere Verpflichtung beschränkt sich auf Zahlung des vereinbarten Betrags. Nachforderungen wegen Veränderung der Kostenfaktoren zwischen dem Tag der Bestellung und dem Tag der Auslieferung sind ausgeschlossen.
3.5 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Rechnung an uns zu übersenden. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt mit dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung.
3.6 Die Zahlung gilt nicht als Anerkennung mangelfreier Lieferung. Bis zur Beseitigung von Mängeln der Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung ganz oder teilweise zurückzuhalten.
3.7 Bei Vorauszahlungen hat der Lieferant auf Verlangen eine angemessene Sicherheit (z. B. Bankbürgschaft) sowie eine angemessene Verzinsung zu leisten.
4. Lieferung, Liefertermine
4.1 Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang unserer Bestellung bzw. mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Abnahme.
4.2 Vorzeitige Lieferung und Teillieferung bedürfen unserer Zustimmung. Wird ohne unsere Zustimmung vorzeitig geliefert, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt keine Rücksendung, lagert die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten bei uns. Wir behalten uns vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.
4.3 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unbedingt enthalten muss: Nummer und Datum unserer Bestellung, genaue Bezeichnung des Liefergegenstands einschließlich Zeichnungsnummer und unser Diktatzeichen. Teil- oder Restlieferungen sind besonders zu kennzeichnen.
4.4 Die Folgen unrichtiger, unvollständiger oder verspätet eingehender Versandpapiere gehen zu Lasten des Lieferanten.
4.5 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten.
4.6 Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Zurückgesandte Verpackung ist zum vollberechneten Wert gutzuschreiben. Postpaket-Verpackung ist im Preis inbegriffen.
5. Lieferverzug
5.1 Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so ist er verpflichtet, uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
5.2 Soweit der Lieferant die fällige Leistung nicht erbringt, können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die Ansprüche können nicht geltend gemacht werden, wenn der Lieferant die Nichterbringung der Leistung nicht zu vertreten hat. Schadensersatz statt der Leistung können wir nur verlangen, wenn wir vorher erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Lieferant die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung dieser Ansprüche rechtfertigen.
5.3 Höhere Gewalt und rechtmäßige Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Ist die Lieferung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung für uns unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr von Interesse, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung der Ansprüche auf Schadensersatz, Schadensersatz statt der Leistung, Aufwendungsersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen berechtigt. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der Lieferant den Nachweis erbringen kann, dass er den Umstand der Verzögerung, die bei uns zum Wegfall des wirtschaftlichen Interesses führt, nicht zu vertreten hat.
6. Mängelansprüche, Verjährung
6.1 Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik und den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorschriften der Berufsgenossenschaft, der Gewerbeaufsicht, des VDE und der EG-Richtlinie 89/655 EWG, entsprechen und die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Das Vorliegen dieser Beschaffenheitsvoraussetzungen wird durch den Lieferanten zudem ausdrücklich garantiert.
6.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den Liefergegenständen alle technischen Anleitungen beizufügen, die zum sicheren und unfallfreien Bedienen und Warten der Liefergegenstände erforderlich sind. Der Lieferant versichert und steht dafür ein, dass alle mitgelieferten technischen Anleitungen vollständig und sachlich richtig sind und nicht nur der Baureihe, sondern auch dem aktuellen technischen Stand der Liefergegenstände entsprechen. Weiter versichert der Lieferant, dass die mitgelieferten technischen Anleitungen im Hinblick auf ihre didaktische Qualität und ihre Verständlichkeit mit den Vorschriften und Empfehlungen der EG-Maschinenrichtlinie übereinstimmen.
6.3 Entsprechen die Liefergegenstände nicht diesen Anforderungen, stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, Nachbesserungen oder Nachlieferung vom Lieferanten auf dessen Kosten zu verlangen. Kommt der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug, können wir den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten beheben. Hiervon unberührt bleiben unsere weiteren Ansprüche wegen Mängeln.
Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber dem Lieferanten vor einer Selbstvornahme durch uns oder einen durch uns bestimmten Dritten bedarf es nicht, wenn der Lieferant die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, eine gesetzte Frist zur Nacherfüllung verstrichen ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Selbstvornahme rechtfertigen. Dies ist insbesondere bei außerordentlicher Dringlichkeit anzunehmen. Der Lieferant wird im letzteren Fall über die beabsichtigte Nachbesserung unverzüglich informiert. Über den Ablauf der Nachbesserung wird von uns ein Protokoll erstellt. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, zum Beispiel Kosten des Ersatzstückes, Kosten für Aus- und Einbau und Arbeitszeit einschließlich Fahrtkosten.
Im Übrigen können wir nach Fehlschlagen der Nacherfüllung Rücktritt bzw. Minderung des Kaufpreises und/oder Ansprüche auf Schadensersatz, Schadensersatz statt der Leistung, Aufwendungsersatz und Erstattung vergeblicher Aufwendungen geltend machen. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn die Frist zur Nacherfüllung verstrichen ist, der Lieferant die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder ein Nacherfüllungsversuch des Lieferanten fehlgeschlagen ist.
6.4 Rücksendungen beanstandeter Liefergegenstände erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.
6.5 Mängelansprüche inklusive eventueller Schadensersatzansprüche, Schadensersatzansprüche statt der Leistung, Aufwendungsersatzansprüche und Ansprüche auf Erstattung vergeblicher Aufwendungen gegen den Lieferanten verjähren nach 24 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt im Rahmen eines Kaufs mit der Übergabe des Liefergegenstands an uns oder den von uns benannten Dritten zu laufen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Handelt es sich um eine Werkleistung, ist maßgeblicher Zeitpunkt des Fristbeginns derjenige der Abnahme.
Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten nach Fristbeginn ein Sachmangel, so wird vermutet, dass dieser Sachmangel bereits bei Fristbeginn vorhanden war.
6.6 Für die Dauer der Mängeluntersuchung und Nacherfüllung ist die Verjährungsfrist des Mängelanspruchs gehemmt. Nach der jeweiligen Beendigung der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist von 2 Jahren für die neu gelieferten oder nachgebesserten Teile jeweils erneut zu laufen, soweit der Lieferant mit der Nacherfüllung ausdrücklich oder konkludent seine Nacherfüllungspflicht anerkannt hat.
6.7 Begrenzungen des Haftungsumfangs zu Gunsten des Lieferanten werden nicht Vertragsgegenstand. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung, wegen Verletzung des Lebens, des Leibs oder der Gesundheit und/oder wegen des Verstoßes gegen das Produkthaftungsgesetz verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
7. Qualität und Dokumentation
7.1 Änderungen des Liefergegenstands bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
Der Lieferant hat eine Erstmusterprüfung durchzuführen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
7.2 Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
7.3 Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders gekennzeichneten Zeichnungsteilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten.
7.4 Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. Ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von uns verlangen, erklärt sich der Lieferant auf unsere Bitte bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
8. Produkthaftung, Haftpflichtversicherungsschutz
8.1 Soweit der gelieferte Gegenstand zu einem Fehler eines von uns hergestellten oder gelieferten Produkts führt, ist der Lieferant verpflichtet, uns von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Im Rahmen dieser Haftung ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 679 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion oder anderen Maßnahmen zur Gefahrvermeidung ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die Liefergegenstände so zu kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Qualitätsmanagement zu praktizieren. Soweit wir dies für erforderlich halten, wird der Lieferant mit uns eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
8.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme in angemessener Höhe zu unterhalten und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Die vom Lieferanten abzuschließende Produkthaftpflicht-Versicherung muss Aufwendungen Dritter für Beseitigung, Ausbau, Abnahme und/oder Freilegung mangelhafter Erzeugnisse und für Einbau, Anbringen und/oder Verlegen mangelfreier Erzeugnisse sowie die Kosten des Rückrufs umfassen. Abgedeckt sein müssen auch die Kosten für geeignete Ersatzmaßnahmen, die anstelle des Aus- und Einbaus vorgenommen werden, und zwar bis zur Höhe des Betrags, der bei der Durchführung des Aus- und Einbaus erforderlich gewesen wäre.
9. Unterlagen und Fertigungsmittel
9.1 Modelle, Muster, Zeichnungen, Normblätter und dergleichen, die dem Lieferanten von uns zur Ausübung der Bestellung zur Verfügung gestellt werden, bleiben unser Eigentum. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen erfolgt für uns. Eine mit von uns beigestellten Materialien hergestellte neue Sache verwahrt der Lieferant für uns. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der neu gebildeten Sache in Höhe des Wertverhältnisses zwischen dem von uns beigestellten, verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Material zum Wert der neuen Sache zu. Der Lieferant ist zur rechtsgeschäftlichen Verfügung über das von uns beigestellte Material nicht befugt.
9.2 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Modelle, Muster, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten und nur zur Erledigung unserer Aufträge zu verwenden. Eine Vervielfältigung unserer Unterlagen ist nicht gestattet. Ebenso wenig dürfen die von uns gestellten Fertigungsmittel ohne unsere schriftliche Einwilligung an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst weitergegeben werden. Das Gleiche gilt für die mithilfe solcher Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände.
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die soeben beschriebene Geheimhaltungspflicht können wir eine von uns nach billigem Ermessen festgesetzte angemessene Vertragsstrafe verlangen, die im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist.
9.3 Nach Abwicklung unserer Bestellung sind die Fertigungsmittel, die von uns gestellt oder für unsere Rechnung gefertigt sind, nach schriftlicher Aufforderung durch uns zurückzugeben. Der Lieferant haftet für die einwandfreie Lagerung von Modellen und Werkzeugen.
10. Schutzrechte
10.1 Der Lieferant haftet verschuldensabhängig dafür, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
10.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns und unsere Kunden im Verschuldensfalle unverzüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen freizustellen. Wir sind nicht verpflichtet, zu Gunsten des Lieferanten dessen Rechte gegenüber dem Dritten vorzubehalten.
Die Verpflichtung aus den Ziffern 10.1 und 10.2 gilt nicht, wenn der Liefergegenstand auf Modelle, Muster, Zeichnungen, Normblätter und dergleichen beruht, die von uns zur Verfügung gestellt wurden.
11. Datenschutz
Im Zusammenhang mit vereinbarten Tätigkeiten/Dienstleistungen auf unseren Betriebsstätten bzw. in unseren Räumlichkeiten erhält der Lieferant im Zuge der Ausführung gegebenenfalls Einblick in geheime Daten unseres Unternehmens. Aus diesem Grund gilt mit Beauftragung als vereinbart, dass der Lieferant über alle unternehmensbezogenen und personenbezogenen Informationen Verschwiegenheit wahren wird. Es ist dem Lieferanten untersagt, unternehmensbezogene und personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Die bei uns tätigen Mitarbeiter des Lieferanten sind entsprechend den jeweils gültigen Datenschutzvorschriften durch den Lieferanten zu sensibilisieren und zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Diese Verpflichtung besteht auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Alle bis dahin bekannt gewordenen Informationen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
12. Ersatzteilversorgung
Der Lieferant sichert eine ausreichende Ersatzteilversorgung von mindestens 10 Jahren nach letzter Serienlieferung an uns zu marktgerechten Preisen für Erstausrüster zu.
13. Haftungsbegrenzung
13.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Lieferanten uns sowie unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen gegenüber (im folgenden „Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit uns oder unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
Falls für die Verletzung von Vertragspflichten gehaftet wird, ist der Umfang der Haftung begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt.
13.2 Die Haftungsbegrenzungen aus Ziffer 13.1 gelten nicht, soweit wir zwingend haften, zum Beispiel nach Produkthaftungsgesetz und/oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit.
13.3 Für sämtliche Schadensersatzansprüche uns und unseren Angestellten gegenüber gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
14.2 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, den Auftrag an Dritte weiterzugeben.
14.3 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile ist es Bad Oldesloe.
14.4 Gerichtsstand ist Bad Oldesloe (Amtsgericht) bzw. Lübeck (Landgericht).
14.5 Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Einkaufsbedingungen für Werkzeuge, Modelle und Vorrichtungen (WMV)
1. Für Aufträge über Werkzeuge, Modelle und Vorrichtungen (WMV) gelten die folgenden Bestimmungen. Soweit diese Sonderregelungen enthalten, haben sie Vorrang vor den vorstehenden Einkaufsbedingungen, die im Übrigen ergänzend gelten.
2./2.1 Mit der erstmaligen Nutzung der WMV im Rahmen des Liefervertrags geht das Eigentum an den WMV auf Hako über. Von diesem Zeitpunkt an verwahrt der Lieferant die WMV für Hako und hat sie als Hako-gehörig zu kennzeichnen.
2.2 Auch bei Zahlung anteiliger WMV-Kosten erben wir das volle Verfügungsrecht über Werkzeuge, Modelle und Vorrichtungen. Der Lieferant ist verpflichtet, Hako unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die die Rechte von Hako beeinträchtigen könnten, insbesondere Vollstreckungsmaßnahmen Dritter oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten. Der Lieferant ist in diesen Fällen verpflichtet, sämtliche WMV, die dem Verfügungsrecht von Hako unterliegen, unverzüglich an Hako herauszugeben.
2.3 Restkosten können nur dann geltend gemacht werden, wenn uns in der Auftragsbestätigung die Gesamtkosten aufgegeben wurden. Von dem vollen Verfügungsrecht für die Werkzeuge, Modelle und Vorrichtungen können wir auch dann Gebrauch machen, wenn während der Abwicklung der ersten oder der folgenden Aufträge
- unangemessene und nicht auf dem Angebotspreis basierende Preise gefordert werden,
- die beanspruchte Lieferzeit nicht marktgerecht ist,
- zeichnungsgerechte Qualität und Ausführung vom Vertragspartner nicht erreicht wird,
- der Lieferant von Hako nach vollständiger Abwicklung des letzten Liefervertrags keine Anschlussbestellungen mehr erhält.
Eine Herausgabe der WMV hat unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung von Hako zu erfolgen.
Die Werkzeuge dürfen nicht für Dritte verwendet werden. Die Verschrottung von WMV bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung. Die unter Punkt 2 aufgeführten Bedingungen gelten auch bei teilweiser oder voller Werkzeugkosten-Amortisation.
3./3.1Als Auftragsbestätigung erwarten wir nur unsere beigefügte Kopie zurück.
3.2 Die WMV-Spezifikationen sind mit Einzelpreisen in der Auftragsbestätigung anzugeben, außerdem bei anteiligen Werkzeugkosten die Gesamtkosten.
4./4.1Mit den WMV wird eine zeichnungsgerechte Herstellung des Teils in Höhe der garantierten Mengenausbringung gewährleistet.
4.2 Die Kosten für WMV-Änderungen und -Ergänzungen, bedingt durch technische Änderungen des herzustellenden Teils, sind uns umgehend schriftlich aufzugeben. Die Freigabe der Kosten erfolgt ausschließlich mit unserem Ergänzungsauftrag, andernfalls erfolgt keine Vergütung.
4.3 Reparatur- und Instandhaltungskosten bis zur Höhe der garantierten Mengenausbringung gehen zu Lasten des Lieferanten. Nach Überschreiten der zugesagten Mengenausbringung ist zwischen dem Lieferanten und Hako die Höhe der Kostenbeteiligung von Hako zu vereinbaren.
4.4 WMV-Änderungen oder -Reparaturen sind so durchzuführen, dass eine termingerechte Belieferung gewährleistet bleibt. Gegebenenfalls muss eine Terminabstimmung mit uns erfolgen.
5. Der Lieferant gewährleistet eine sachgemäße Lagerung der WMV und eine ausreichende Versicherung gegen die üblichen Gefahren zu seinen Lasten.
6. Für WMV-Kosten ist eine separate Rechnung in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Nach Fertigstellung der Werkzeuge und Gutbefund der Ausfallmuster wird die Rechnung binnen 14 Tagen zur Zahlung rein netto fällig. Fertigungsfreigabe wird dem Lieferanten durch unsere Ausfallmusterfreigabe schriftlich erteilt.
Stand: September 2022